Pflegegrade

 
Alles über Pflegegrade und Leistungen, die Ihnen zustehen.

Am Anfang steht immer die Frage, ob ein Pflegegrad vorliegt, welcher es ist und was dem Betroffenen eigentlich zusteht.

Die Bestimmungen sind so kompliziert, dass sie ein Laie kaum durchschauen kann. Selbst wenn man die Pflegekasse anruft, erhält man kaum verständliche Aufklärung. Auch deshalb werden viele Leistungen gar nicht abgerufen, obwohl Ihnen diese zustehen.

 
So wird die Pflegebedürftigkeit eingestuft

Der Hilfebedarf eines Menschen wurde bis zum 31. Dezember 2016 in Minuten gemessen. Seit dem 1. Januar 2017 wird mit Hilfe eines Punktesystems die Selbständigkeit und Fähigkeit beurteilt. Erfasst werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen anhand eines Punktesystems. So wird festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es gibt sechs Bereiche, die die Selbstständigkeit des Betroffenen messen:

 Mobilität
 kognitive und kommunikative Fähigkeiten
 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
 Selbstversorgung
 Bewältigung von Aufgaben und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 
Dies sind die fünf Pflegegrade:

Je nachdem, welche Punktzahl erreicht wird, erhält der Betroffene einen der fünf Pflegegrade. Damit Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1).

Pflegegrad 1 

 Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 2 

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 3 

 Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 4

 Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 5 

 Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor – mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

 
So hoch sind die Leistungsbeträge im Pflegegrad 1:

Sie haben erst Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate besteht. Im Pflegegrad 1 haben Sie einen Teilzugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, weil Ihre Selbstständigkeit kaum eingeschränkt ist. Sie bekommen den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Was Sie noch nutzen können:

Pflegeberatung, Beratung in der Häuslichkeit, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, bestimmte Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen und Pflegekurse für Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen.

 
So hoch sind die Leistungsbeträge in den Pflegegraden 2 bis 5:

Pflegegrad              Pflegegeld                Pflegesachleistungen                    Entlastungsbetrag     
2                                 € 332,-                              € 761,- €                                       € 125,-
3                                 € 573,-                              € 1.432,- €                                    € 125,-
4                                 € 765,-                              € 1.778,-                                       € 125,-
5                                 € 947,-                              € 2.200,-                                       € 125,-

 
Pflegesachleistung:

„Pflegegeld“ und „Pflegesachleistung“ – die Mischung macht‘s.

In den Pflegegraden 2 bis 5 können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. Das ist möglich, wenn nicht die gesamte Pflegesachleistung benötigt wird. Legen Sie einfach einen Betrag für die Pflegesachleistung fest. Dann wird Ihnen monatlich ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt, wenn Ihre Pflege zusätzlich durch eine private Pflegeperson gesichert wird. (z.B. Familienmitglied) Wenn Sie keinen Betrag für die Pflegesachleistung festlegen können, ist das auch nicht schlimm. Dann wird Ihnen das anteilige Pflegegeld nach Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes ausbezahlt. Dafür darf der Sachleistungshöchstbetrag allerdings nicht verbraucht sein.

Beispiel Pflegegrad 4:

Sie erhalten € 765,- Pflegegeld. Insgesamt stehen Ihnen zu: € 1778,- abzgl. Pflegegeld = € 765,- ergibt einen Restanspruch in Höhe von € 1013,- z.B. für den ambulanten Pflegedienst.

 
Der Entlastungsbetrag:

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Grade 1 bis 5) haben einen Anspruch auf diesen Betrag. Denn er fördert die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag der Pflegebedürftigen. Und unterstützt somit auch Angehörige, die als Pflegeperson tätig sind. Ihren monatlichen Entlastungsbetrag setzen Sie ein für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Zuschuss zur vollstationären Pflege. Sprechen Sie mit der Pflegekasse, die schickt Ihnen den Antrag zu.

 
Pflegehilfsmittel:

Pflegehilfsmittel erleichtern den Versicherten sowohl eine selbstständigere Lebensführung als auch die Pflege. Der Sozialmedizinische Dienst prüft, ob die Hilfsmittel wirklich gebraucht werden. Ihnen stehen jeden Monat bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel zu, die zum Verbrauch bestimmt sind.

Das sind zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, sowie Vorlagen bei Inkontinenz.

 
Technische Pflegehilfsmittel:

Sog. „technische Pflegehilfsmittel“ sind Geräte wie Pflegebetten oder Rollatoren. Die bekommen Sie auf Antrag leihweise zur Verfügung gestellt. Ihre Pflegekasse beauftragt in der Regel ein Sanitätshaus und die kümmern sich dann auch um Aufbau und die Anpassung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
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